Meldepflicht für Arbeitgeber zur Beschäftigung behinderter Menschen

• Unternehmen müssen bis 31. März 2022 Beschäftigungsdaten melden   • Wird Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachgekommen, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden   • Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen in Kurzarbeit   • Meldung über kostenfreie Software IW-Elan möglich

26.11.2021 | Presseinfo Nr. 80

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen.

Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.