Meldepflicht für Arbeitgeber zur Beschäftigung behinderter Menschen

• Unternehmen müssen bis 31. März 2023 Beschäftigungsdaten melden

• Wird Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachgekommen, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden

• Meldepflicht gilt für Unternehmen mit min. 20 Arbeitsplätzen

• Meldung über kostenfreie Software IW-Elan möglich

30.11.2022 | Presseinfo Nr. 119

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Um die Anzeige zu erstellen und eine mögliche Ausgleichsabgabe zu berechnen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.