Wenn sich Beschäftigte arbeitslos melden müssen und Arbeitslosengeld beantragen, sind für die Berechnung dieser Zahlung Bescheinigungen notwendig, die von den Unternehmen auszustellen sind. Bisher konnte dies in Papierform erfolgen. Ab dem 1. Januar 2023 sind diese grundsätzlich in elektronischer Form an die Arbeitsagentur zu übermitteln. Dies gilt für Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen sowie für Nebeneinkommensbescheinigung. Nur für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 endeten, können die Bescheinigungen noch in Papierform eingereicht werden.
Schon seit 2014 ermöglicht das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) Arbeitgebern, diese Bescheinigungen digital an die Arbeitsagentur zu übermitteln. Darüber hinaus bieten viele Lohnabrechnungsprogramme eine entsprechende Funktion an, um BEA zu nutzen. Alternativ steht außerdem die kostenlose Online-Anwendung sv.net unter www.itsg.de/produkte/sv-net zur Verfügung.
Die digitale Übermittlung hat im Übrigen auch Vorteile für die Unternehmen. So spart das elektronische Verfahren Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen. Die Bescheinigungen müssen auch nicht mehr an die Beschäftigten aushändigt werden. Diese erhalten von der Arbeitsagentur einen Nachweis der übermittelten Daten.
Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren. Die Online-Anwendung sv.net verfügt über einen eigenen Support. Bei weiteren Fragen hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27 weiter.