Arbeitsagentur und Jobcenter benötigen weiterhin die Krankschreibung aus der Arztpraxis

Unternehmen rufen seit diesem Jahr die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen ab. Wer allerdings arbeitslos gemeldet ist oder an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, benötigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Arztpraxis.

18.01.2023 | Presseinfo Nr. 5

Unternehmen rufen seit diesem Jahr die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen ab. Wer allerdings arbeitslos gemeldet ist oder an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, benötigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Arztpraxis. Denn die Arbeitsagenturen und Jobcenter sind erst ab dem 01. Januar 2024 berechtigt, die entsprechenden Daten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Arbeitsagentur weist deshalb alle arbeitslos gemeldeten Personen darauf hin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktiv bei ihrem Arzt einzufordern und weiterhin bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einzureichen - je nachdem, wo eine Kundin oder ein Kunde Leistungen erhält. Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen legen ihre Krankschreibung dem Maßnahme- bzw. Bildungsträger vor. Die Bescheinigung ist wichtig, damit weiterhin Leistungen gezahlt werden können.

Die Krankmeldung kann bequem unter www.arbeitsagentur.de/eservices „Veränderungen mitteilen“ angezeigt und die Bescheinigung hochgeladen werden. Kundinnen und Kunden der Arbeitsagentur können dafür auch die App „BA-mobil“ nutzen.