Neue Regelung ermöglicht Unternehmen, in Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland zu rekrutieren

Ab dem 1. März wird es für Unternehmen einfacher, Personal aus dem Ausland zu beschäftigen. Dann tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, für Spitzenzeiten kurzfristig Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben und dann sozialversicherungspflichtig und nach Tarif zu beschäftigen.

 

04.03.2024 | Presseinfo Nr. 12

Andreas Wegner, Leiter der Arbeitsagentur Greifswald, begrüßt die neue Regelung. „Die kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Unternehmen, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte für Spitzenzeiten einzustellen. Es soll helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen.“

 

Unternehmen können dann ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu acht Monate, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, einstellen. Die neue Regelung dürfte in Vorpommern-Greifswald insbesondere für Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe interessant sein. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. „Es geht bei der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nicht um Fachpersonal, sondern um Hilfskräfte“, betont Andreas Wegner. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

 

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben. Die Bundesagentur ist verantwortlich für die Prüfung der Voraussetzungen. Die betreffen insbesondere die angebotenen Arbeitsbedingungen: So muss die Beschäftigung für mindestens 30 Stunden pro Woche erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden sein und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen zahlen. Die Übernahme der Reisekosten durch das einstellende Unternehmen ist ebenfalls eine Voraussetzung.

 

Arbeitgeber können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab dem 1. März ganz bequem online beantragen unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen.

 

Die neue Regelung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht eine Kontingentierung vor. Das bedeutet, dass für das Jahr 2024 bundesweit 25.000 Fällen ausländische Beschäftigte und Unternehmen in Deutschland von der Regelung profitieren können. Erntehelfer in der Landwirtschaft sind von der Kontingentierung ausgenommen.