Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2023 anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de als Browserversion sowie unter der Rubrik „Software“ als Download zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Die elektronische Anzeige mit IW- Elan hat viele Vorteile, es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand mehr erforderlich.
Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.
Ausblick
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen.
Die neuen Staffelbeträge gelten ab dem Anzeigejahr 2024 und sind erstmalig zum 31.03.2025 fällig.
Unternehmen, die sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen informieren möchten, nehmen am besten Kontakt mit dem Arbeitgeber-Service unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 20 auf.
Bei weiteren Fragen zur Abwicklung des Anzeigeverfahren können sich Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit wenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die kostenfreie Arbeitgeberhotline: 0800-4555520, per Fax an 0381-8042603061 oder per Email an Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de möglich.
Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nach-kommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeber Monat und unbesetztem
Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Men-schen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht beset-zen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflicht-plätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplät-ze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.