Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu
oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen
müssen. Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab jetzt gilt wieder: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu zwölf Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld sind online zu finden unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld. Ansprechpartner für Fragen zum Kurzarbeitergeld sind erreichbar unter der Rufnummer 0231 / 842-9031.