Aktuell werden bundesweit sehr stark steigende Infektionszahlen verzeichnet. Um Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeitende optimal zu schützen, besteht beim Besuch der Arbeitsagenturen ab sofort die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Diese Regelung gilt bundesweit. Ausnahmen gelten für Personen, die nachweisen können, dass sie keine FFP2-Maske tragen dürfen oder können.
Die BA stellt sicher, dass Leistungen wie das Arbeitslosengeld und das Kurzarbeitergeld pünktlich ausgezahlt werden. Dafür müssen die Dienststellen für die Kundinnen und Kunden leistungsfähig bleiben. Die BA bittet daher um Verständnis für diese Maßnahme.