Arbeitsbescheinigungen erst nach Aufforderung bei der Agentur für Arbeit einreichen

Es ist nicht sinnvoll, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

01.03.2024 | Presseinfo Nr. 10

Schon seit Beginn des Jahres 2023 müssen Unternehmen die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis endet, grundsätzlich elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Daten werden dabei über das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) schnell und sicher übermittelt.

Mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung haben sich die Prozesse für Betriebe und die Agenturen für Arbeit vereinfacht und beschleunigt. Die Unternehmen werden zur Abgabe der gewünschten Bescheinigung von ihren ehemaligen Beschäftigten oder von der Agentur für Arbeit aufgefordert.

Es ist nicht sinnvoll, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Dies führt auf beiden Seiten zu einem unnötigen Bearbeitungsaufwand, da grundsätzlich alle Daten bis zum Beschäftigungsende benötigt werden.

Viele Lohnabrechnungsprogramme haben den Zugang zur BEA-Schnittstelle bereits integriert. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Unternehmen Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen auch über das SV-Meldeportal elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln.

Weitere Informationen zu BEA gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.