Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mind. 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden. Für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, wird die Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate verlängert, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mind. 50 Prozent haben bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt, werden die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet.