Hamm und Kreis Unna. Arbeitgeber sind bereits seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen der Agentur ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Verlängerung zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Die Arbeitsagentur kann seit Jahresanfang über einen elektronischen Datenabruf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Die Kundinnen und Kunden werden damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung entlastet. Sie sparen Zeit, Wege und Kosten.
Ausnahmen gibt es dagegen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten. Hier ist weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger in der Zuständigkeit des Jobcenters müssen diese weiterhin wie bisher vorlegen. Das Jobcenter weist seine Kundinnen und Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt einzufordern.