Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert

erleichterter Zugang bis 30. Juni 2023

Kurzarbeit sollte zur betrieblichen Weiterbildung genutzt werden

19.12.2022 | Presseinfo Nr. 166

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zur Jahresmitte 2023 beschlossen. Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.

 

Auch Leiharbeitnehmer/innen können unterstützt werden. Weiterhin gilt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

 

 

E-Services: Anträge online stellen

 

 

Anzeigen zur konjunkturell bedingten Kurzarbeit oder Anträge auf Kurzarbeitergeld lassen sich auch jederzeit online erledigen. Mit dem Upload-Service ist das einfach, schnell und ohne Anmeldung möglich:

 

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Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung