Unternehmen melden schwerbehinderte Beschäftigte

Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter muss der Arbeitsagentur
jährlich angezeigt werden

Frist läuft bis 31. März

05.01.2024 | Presseinfo Nr. 8

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist von der Beschäftigungsquote abhängig.

Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht im vergangenen Jahr müssen Arbeitgeber bis 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Die Meldung wird bei der Arbeitsagentur abgegeben, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Wieviel sparen Unternehmen, wenn sie einen behinderten Menschen einstellen oder ausbilden? Das lässt sich mit dem Ersparnisrechner feststellen:

www.iw-elan.de/de/Ersparnisrechner/index.html

Unternehmen, die sich zur Einstellung von Menschen mit Einschränkungen beraten lassen wollen, sollten die Expertinnen der Agentur für Arbeit Hanau unter den Rufnummern 06661 965032 (Anja Hüller) und 06181 672 811 (Barbara Marschollek) kontaktieren