Kurzzeitige Beschäftigung: Unternehmen können für Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland rekrutieren

Am 1. März trat die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

11.03.2024 | Presseinfo Nr. 26

Das angepasste Verfahren gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

 

„Da in Steinburg und auch besonders in Dithmarschen Beschäftigungsverhältnisse stark an saisonale Abläufe - wie beispielsweise im Tourismus - gebunden sind, begrüße ich diese neue Möglichkeit der Rekrutierung! Die kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern die Chance, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen“, sagt Ronald Geist, Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Heide.

 

Rekrutierung durch die Unternehmen

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die Bundesagentur für Arbeit (BA) verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.

Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber. Die Zielgruppen sind Hilfskräfte unterschiedlicher Branchen, davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Erntehelfer.

 

BA legt Kontingent fest

Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt.

Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland auch bequem online unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland/kurzzeitige-kontingentierte-beschaeftigung beantragen.