Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitnehmer*innen beschäftigen, sind verpflichtet, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen mit einer Schwerbehinderung zu besetzen. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zu zahlen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der Beschäftigungsquote automatisch ermittelt, sobald Arbeitgeber ihre Anzeige über die Software IW Elan (www.iw-elan.de) abgeben. Die Höhe der Abgabe liegt gestaffelt zwischen 140 Euro und 720 Euro monatlichpro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
Die Agentur für Arbeit unterstützt die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und ermuntert Arbeitgeber, deren Potentiale zu nutzen. „Es ist wichtig, dass Unternehmen alle Gruppen des Arbeitsmarktes im Blick haben. Der demographische Wandel schreitet weiter voran und wir spüren bereits deutlich die Auswirkungen des Fachkräftemangels. Daher sollte die Gruppe der Menschen mit Behinderung noch weiter in den Fokus rücken. Es gilt bestehende Vorurteile und Mythen weiter abzubauen und das Potential an Arbeitskraft und –fähigkeit zu nutzen“, erklärt Martin Lieneke, Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Heide.
„Arbeitgeber haben mehr davon, wenn sie in gut ausgebildetes und motiviertes Personal investieren, als monatlich die Ausgleichsabgabe auf das Konto des Integrationsamtes Schleswig-Holstein zu überweisen“, fährt Lieneke fort. „Kolleginnen und Kollegen mit einer Schwerbehinderung sind leistungsfähige wertvolle Mitarbeitende, die stets eine hohe Verbundenheit zu ihrem Arbeitgeber haben.“
Um die Beschäftigung zu fördern, bietet die Agentur für Arbeit Arbeitgebern, die einen schwerbehinderten Mitarbeiter einstellen möchten, unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Von der individuellen betrieblichen Qualifizierung für behinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf bis hin zum befristeten Zuschuss zu Lohn oder Gehalt schwerbehinderter Arbeitnehmer ist vieles möglich.
Information zur Ausgleichabgabe:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Bei der Berechnung der Pflichtplätze ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 18 Wochenstunden umfasst und auf mehr als 8 Wochen Beschäftigungsdauer ausgerichtet sein muss. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise einen schwerbehinderten Menschen geringfügig beschäftigt, zählt diese Person im Anzeigeverfahren grundsätzlich nicht!
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Pflichtarbeits-plätze für Menschen mit einer Schwer-behinderung | jahresdurchschnittliche Beschäftigung von Menschen mit einer Schwerbehinderung | Monatliche Ausgleichsabgabe bis 31.12.2023 in € | Monatliche Ausgleichsabgabe ab 1.1.2024 in € pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz | |
20 bis < 40 | 1 | >0 bis < 1 | 140 | 140 |
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| 0 | 140 | 210 |
40 bis < 60 | 2 | 1 bis < 2 | 140 | 140 |
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| >0 bis < 1 | 245 | 245 |
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| 0 | 245 | 410 |
ab 60 | 5% | 3 bis > 5 % | 140 | 140 |
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| 2 bis > 3 % | 245 | 245 |
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| >0 bis < 2 % | 360 | 360 |
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| 0 | 360 | 720 |
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
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Sie möchten sich über die Einstellung von Menschen mit einer Schwerbehinderung in Ihrem Betrieb informieren?
Nehmen Sie gerne Kontakt mit dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service Westholstein (gAG-S) unter der Rufnummer 0800 4 555520 auf. Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/heide/unternehmen/gags-menschen-mit-behinderung