Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehört die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von behinderten Menschen, die besonderer Hilfen bedürfen.
Es werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Arbeitsvermittlung für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Wir stehen Ihnen in Fragen der Arbeitsplatzvermittlung, der Förderung von Arbeitsverhältnissen und -plätzen und in Fragen der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Verfügung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen (Jugendliche und Erwachsene)
Wir beraten, erarbeiten individuelle Eingliederungskonzepte und entscheiden über notwendige und mögliche Leistungen, welche erforderlich sind, um behinderte Jugendliche und Erwachsene ins Berufsleben (wieder-) einzugliedern.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Aktuelle Informationen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Was versteht man unter Gleichstellung?
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
Was bewirkt die Gleichstellung?
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich einen ähnlichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
besonderer Kündigungsschutz
besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
Betreuung durch spezielle Fachdienste
jedoch nicht:
Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente
Wer kann gleichgestellt werden?
Personen
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde, wie z.B. Versorgungsamt, Kreisverwaltung),
mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SBG IX),
die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder erhalten können
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebensowenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
dauernde verminderte Belastbarkeit
Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung
Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.
Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.