Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022

wurden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

28.12.2021 | Presseinfo Nr. 36

Unternehmen haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens
10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10
Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis
zum 31.03.2022 unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die
ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet.
Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis
zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis
zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis
März 2022
weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März
2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten
Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021
einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021
in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung