Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022
gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen
Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld
kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus
einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während
Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022 | Ab dem 01. Juli 2022 | |
Bezugsdauer | Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022. | Bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe | Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent *Beschäftigte | 60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer | Bezug Kurzarbeitergeld möglich | Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich |