Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert

Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend ist, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben.

16.12.2022 | Presseinfo Nr. 38

Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden. Weiterhin gilt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

 

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

 

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022

Ab dem 01.Juli 2022

  •  

Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.

Bis zu 12 Monate

  •  

Ab dem 4. Bezugsmonat:

70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts

bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

 

Ab dem 7. Bezugsmonat:

80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

 

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts

 

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

  •  

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld