Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bis spätestens 31. März

01.02.2023 | Presseinfo Nr. 3

Wichtiger Termin für Arbeitgeber

Betriebe und Verwaltungen mit 20 und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, auch wenn sie im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote.

Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt zugeleitet. Betriebe und Verwaltungen, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Geht eine Anzeige verspätet ein, ist unvollständig oder falsch ausgefüllt, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Um solche Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden, bietet sich den Unternehmen die Möglichkeit die kostenlose Software IW-Elan zu nutzen. Mit ihr kann die Meldung elektronisch abgewickelt werden und im Fall einer notwendigen Ausgleichszahlung die Höhe dieser berechnet werden.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Fragen rund um das Anzeigeverfahren werden wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Unternehmen aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet.