Meldepflicht: Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Betriebe sind verpflichtet ihre Daten bis zum 31. März 2025 an die Arbeitsagentur zu melden

06.12.2024 | Presseinfo Nr. 25

Betriebe mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ihre Beschäftigungsdaten müssen diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis spätestens 
31. März 2025 der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich.

Kommen die Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. 

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 
11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgebende aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet.

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.

Kostenlose Software

Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt.