Seit Jahresbeginn ist das digitale Verfahren für alle Beteiligten Pflicht: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den „gelben Schein“ abgelöst. Arbeitgeber müssen die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeitenden bei deren jeweiliger Krankenkasse elektronisch abrufen. Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin eine Bescheinigung in Papierform vorlegen. Erst ab dem 01. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Daher weist die Agentur für Arbeit Kiel arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit aktiv bei ihrem Arzt einzufordern und weiterhin bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einzureichen - je nachdem, wo eine Kundin oder ein Kunde Leistungen erhält.
Die Vorlage der Bescheinigung ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Die Nachweise einer Arbeitsunfähigkeit können auch auf digitalem Weg eingereicht werden. Im Bereich der eServices (unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices) lassen sich über „Veränderungen mitteilen“ Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App „BA-mobil“ hochladen.