Wenn Sie arbeitslos sind und arbeitsunfähig werden, teilen Sie dies weiterhin sofort ihrer zuständigen Agentur für Arbeit mit. Die Bezieherinnen und Bezieher vom Arbeitslosengeld sind auch zukünftig verpflichtet, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen allerdings ab dem Jahreswechsel nicht mehr Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit einreichen. Ab 01.01.2024 darf Ihre zuständige Agentur für Arbeit diese bei den Krankenkassen elektronisch abrufen.
„Es ist also weiterhin notwendig, dass Sie die Agentur für Arbeit über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, nutzen Sie hierfür gerne den eService oder die BA-MobilApp “, erläutert Hans-Martin Rump, Leiter der Agentur für Arbeit Kiel.
„Ohne eine solche Information muss die Agentur für Arbeit davon ausgehen, dass Sie uneingeschränkt für Vermittlungsbemühungen und persönliche Termine zur Verfügung stehen. Dies ist im Krankheitsfalle in der Regel ausgeschlossen und Sie stellen somit eine partnerschaftliche Transparenz im Vermittlungsprozess für beide Seiten her.“