Arbeitgebende sind bereits seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Für bei der Agentur für Arbeit gemeldete arbeitslose Menschen galt dieses Verfahren bislang nicht. Zum Jahresbeginn hat sich dies nun geändert. Wer zum Arzt geht, bekommt bis auf wenige Ausnahmen keinen gelben Papier-Krankenschein mehr.
„Seit dem 1. Januar sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, diese Bescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Voraussetzung ist, dass uns die Arbeitsunfähigkeit angezeigt wird. Die Pflicht, uns im Fall einer Erkrankung zu informieren, gilt unverändert. Das ist einfach und schnell online über unsere eServices oder die BA-Mobil-App möglich“, so Hans-Martin Rump, Leiter der Agentur für Arbeit in Kiel. „Unsere Kundinnen und Kunden entlasten wir damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung und so sparen sie Wegezeit und Kosten.“
Das elektronische Verfahren gilt für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit, die gesetzlich krankenversichert sind - einschließlich derer, die neben dem Arbeitslosengeld aufstockende Leistungen des Jobcenters erhalten - sowie Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen oder geförderten betrieblichen Praktika und Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.
„Sobald wir von der Krankmeldung erfahren haben, rufen wir die für unsere Arbeit relevanten Daten ab. Wir erfahren dabei weder die Diagnose, noch welcher Arzt das Attest ausgestellt hat. Lediglich der Name der versicherten Person, der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung werden uns dabei übermittelt,“ weist Rump auf den Datenschutz hin.
Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes oder bei einer Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland sowie bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden allerdings weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.