Agentur für Arbeit Kiel erinnert Unternehmen: Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen muss angezeigt werden – noch rund drei Wochen

•    Unternehmen müssen bis zum 31. März 2023 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden
•    Fachkräftebedarf: Potenziale von Menschen mit Behinderungen sollten besser genutzt werden!

08.03.2024 | Presseinfo Nr. 22

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen - so die gesetzliche Vorgabe. Vor drei Jahren gab es im Agenturbezirk Kiel 729 Unternehmen, die dieser so genannten Beschäftigungspflicht unterlagen

Agentur-Chef Hans-Martin Rump wirbt im Rahmen des zunehmenden Arbeits- und Fachkräftebedarfs dafür, auch mehr die Personengruppe der Menschen mit Einschränkungen in den Fokus zu nehmen:
„Für Menschen mit Behinderung ist der Weg in Arbeit oder Ausbildung häufig mit zusätzlichen Stolpersteinen versehen. Leider sehen sie sich oftmals Vorbehalten gegenüber. Durch unsere eigenen Erfahrungen als Arbeitgeberin und aus Gesprächen mit Unternehmen wissen wir, dass Menschen mit Behinderungen als Beschäftigte genauso leistungsfähig, gut qualifiziert und loyal sind wie Menschen, die keine Einschränkungen haben. In der aktuellen und andauernden Diskussion über den Arbeits- und Fachkräftemangel sollten Betriebe daher diese Personengruppe bei der Mitarbeitersuche gezielt ansprechen. Unternehmen, die aktiv um Menschen mit Behinderungen als Beschäftigte werben, setzen zudem ein Signal an ihre Mitarbeitenden, dass sie auch in einer veränderten (Lebens-) Situation zu ihnen stehen“, lädt Rump Unternehmen ein, auch bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen offen zu sein. „Nicht zuletzt sparen Betriebe, die eine entsprechende Anzahl von Menschen mit Behinderungen beschäftigen, auch noch die Ausgleichsabgabe.“

In der Landeshauptstadt Kiel waren 2023 jahresdurchschnittlich 484 schwerbehinderte Menschen arbeitslos, im Kreis Plön waren in derselben Personengruppe 2023 173 Frauen und Männer arbeitslos registriert. Beide Werte stagnierten gegenüber dem Vorjahr.
„Das ist für mich ein Signal, dass viele Betriebe dieses Potenzial noch nicht auf dem Schirm haben“, so Rump weiter. „Kontaktieren Sie unseren gemeinsamen Arbeitgeber-Service. Lassen Sie sich beraten. Wir helfen Ihnen gern weiter“, lädt Rump Unternehmen ein, die sich zum Thema Einstellung von Menschen mit Behinderung und zur Ausgleichsabgabe informieren möchten.

Der gemeinsame Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter Kiel und Kreis Plön ist unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 4 5555 20 zu erreichen. Gemeinsam mit Partnern, wie dem Technischen Beratungsdienst können auch ganz individuelle Lösungen entwickelt werden, wenn beispielsweise ein Arbeitsplatz angepasst werden muss. 

Um die Anzeige über die Beschäftigungspflicht zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de  unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Bei der Nutzung des elektronischen Verfahrens ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.  Die Melde-Frist zum 31. März kann nicht verlängert werden. 

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.
Die elektronische Anzeige hat Vorteile: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.