Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld werden bis Ende März verlängert

Der zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführte erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden bis zum 31. März 2022 verlängert.

20.12.2021 | Presseinfo Nr. 53

Der zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführte erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Unternehmen haben bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent ihrer Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können unterstützt werden.

Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet. Nehmen die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teil, werden die Sozialversicherungsbeiträge für diese Beschäftigten voll übernommen. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis Ende März 2022, verlängert.

Außerdem wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, das Kurzarbeitergeld bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.