Das gilt im Einzelnen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG) besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. ES müssen nicht, wie sonst üblich, negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Auch Leiharbeiter*innen können KuG beziehen. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch bis zum 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert. Die Leistung wird für Kurzarbeiter*innen, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, aufgestockt: ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Bis Ende Juni bleibt es während dem KuG-Bezug außerdem möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld