Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (KuG) – eingeführt, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern – läuft aus. Ab 1. Juli gelten für den Bezug wieder die ursprünglichen Voraussetzungen: Es müssen mindestens 30 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe wieder negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Erst wenn dies ausgeschöpft ist, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Der Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos muss betrieblich geregelt sein.
Durch die vereinfachten KuG-Regeln konnte während der Pandemie bundesweit der Arbeitsplatz von bis zu sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Mittlerweile wird Kurzarbeit wieder deutlich weniger in Anspruch genommen.