Kindergeld auch nach dem Abi

Familienkasse: Pläne rechtzeitig schriftlich mitteilen

02.02.2023 | Presseinfo Nr. 9

Mit dem Abitur endet für viele Jugendliche die Schulzeit. Viele Eltern fragen sich, wie es dann mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Müssen Sohn oder Tochter sich womöglich arbeitslos melden, bis sie mit Ausbildung oder Studium beginnen?

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit klärt auf: Eine Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Sie ist nicht erforderlich, wenn Berufsausbildung oder Studium innerhalb von vier Monaten nach der Schulzeit beginnen. Aber auch wenn die Unterbrechung unverschuldet etwas länger dauert, kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel für diejenigen, die auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten und dies mit einer Bewerbung nachweisen können.

Ist eine Bewerbung noch nicht möglich, weil etwa das Verfahren an der Hochschule erst später eröffnet wird, genügt zunächst die schriftliche Erklärung des jungen Menschen, sich baldmöglichst bewerben zu wollen. Auch während des Bundesfreiwilligen- oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.

Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach der Schulzeit schriftlich mitzuteilen. Formulare und alles Wissenswerte gibt es unter www.familienkasse.de. Telefonisch können Eltern sich montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter der Rufnummer 0800 - 4 55 55 30 informieren.