Kindergeld auch nach der Schulzeit

Es gibt verschiedene Konstellationen, unter denen die Unterstützungsleistung auch für Volljährige weitergezahlt wird

08.07.2024 | Presseinfo Nr. 40

Grundsätzlich bekommen Eltern für ihren minderjährigen Nachwuchs Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Anspruch weiterbestehen – etwa, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, ein Praktikum oder einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert. 

Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es die Unterstützung auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Falls sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann trotzdem ein Kindergeld-Anspruch bestehen, wenn Sohn oder Tochter sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. 

Das Gleiche gilt für die Wartezeit nach Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Wichtig: Es muss sich um den nächstmöglichen Beginn von Ausbildung oder Studium handeln. Es genügt der Nachweis über Bewerbungsbemühungen einschließlich des (positiven) Ergebnisses in Form von Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen. Aus den Unterlagen muss der Ausbildungs- beziehungsweise Studienbeginn hervorgehen.

Mitteilungen und Nachweise können über das Online-Portal der Familienkasse übermittelt werden. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss rechtzeitig mitgeteilt werden. Nur so können die Zahlungen ohne Lücke aufrechterhalten werden. 

Falls ein Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine konkreten Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann dennoch ein Kindergeldanspruch bestehen – allerdings muss da Kind in diesem Fall bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet sein.

Alle Informationen rund ums Kindergeld und den Kinderzuschlag gibt es im Onlineportal der Familienkassen: www.familienkasse.de.