Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Ab Januar 2023 müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter bei den Krankenkassen elektronisch abrufen. Arbeitnehmer müssen sich nur noch krankmelden, die Vorlage einer Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Diese Neuerung gilt jedoch nicht für Kunden von Arbeitsagenturen und Jobcentern, die weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

21.12.2022 | Presseinfo Nr. 51

Die Bundesagentur für Arbeit weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.


Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.


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