Ab 1. Januar 2024: Neuerungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab dem 01. Januar 2024 wird die Bundesagentur für Arbeit an das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU) angebunden.

22.12.2023 | Presseinfo Nr. 50

Ab Jahresbeginn sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Personen lassen somit ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und teilen der Agentur für Arbeit anschließend deren Beginn und die Dauer mit. Am einfachsten geht das, indem hierfür der eService oder die BA-MobilApp genutzt wird.

Eine Bescheinigung („gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) muss nicht mehr vorgelegt werden. Die formlose Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit berechtigt die Agentur für Arbeit zu einem elektronischen Datenabruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Teilnehmende an Aktivierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahmen informieren sowohl die Arbeitsagentur als auch ihren Maßnahmeträger über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Wenige Ausnahmen bleiben bestehen. Das papiergebundene Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen bei

  • privat krankenversicherten Teilnehmenden,
  • Erkrankung eines Kindes,
  • Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland,
  • ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung.
     

Beim Rechtskreis SGB II zu beachten:
Personen, die durch das Jobcenter betreut werden, müssen generell weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen