Mit Blick auf die aktuellen Tarifauseinandersetzungen in verschiedenen Branchen weist die Agentur für Arbeit Limburg-Wetzlar darauf hin, dass Arbeitgeber bei Streiks und Aussperrungen gesetzlich verpflichtet sind, der Arbeitsagentur unverzüglich Beginn und Ende der Arbeitskämpfe sowie die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter anzuzeigen. Das gelte auch für Warnstreiks. Die Meldung habe an die Arbeitsagentur zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb oder betroffene Betriebsteil liege. Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten. Die erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/ abrufbar. Kommen Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Agenturen für Arbeit sind im Tarifstreit zur Neutralität verpflichtet. In einen vom Streik betroffenen Betrieb dürfen Arbeitskräfte nur vermittelt werden, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. Außerdem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erbracht werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde