Ende Juli beginnt in Hessen die Ferienzeit und für Arbeitslose stellt sich die Frage, ob sie in ihrer Situation auch die Koffer packen und verreisen dürfen. Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose nach Angaben der Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Gesetzgeber verlangt von beschäftigungslosen Bewerbern, dass sie alle zumutbaren Aktivitäten unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden – auch in der Ferienzeit. Dies gilt im Übrigen für Arbeitslose der Arbeitsagentur und des Jobcenters in gleichem Maße. Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter können einer Reise allerdings zustimmen, wenn der Arbeitsvermittler vorher geprüft hat, dass die Ortsabwesenheit weder die Beschäftigungschancen schmälert noch der Teilnahme an einer geplanten Eingliederungsmaßnahme entgegensteht. In der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit werde einer Ortsabwesenheit allerdings nur in Ausnahmefällen zugestimmt, da die Eingliederungschancen in dieser Phase am größten seien.
Hat der Arbeitsvermittler grünes Licht für die Abwesenheit gegeben, kann das Arbeitslosengeld für eine dreiwöchige Reise weitergezahlt werden. Dauert der Urlaub über drei bis sechs Wochen, wird ebenfalls nur für die ersten drei Wochen Geld gezahlt. Beabsichtigt der Arbeitslose länger als sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Geldleistungen. Das Arbeitslosengeld wird dann erst wieder nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gewährt.
Ein teures Ferienvergnügen leisten sich arbeitslose Urlauber, die ohne Wissen und vorheriger Zustimmung der Agentur für Arbeit aufbrechen, unabhängig davon, wie lange sie fortbleiben. Sie müssen nämlich nicht nur das Arbeitslosengeld für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückzahlen, sondern unter Umständen auch noch mit einem Bußgeld oder einer Strafanzeige rechnen, sagt Ralf Fischer, Pressesprecher der Agentur für Arbeit und des Jobcenters.