Ziel ist es, die Bildungsträger rechtzeitig über die Bildungszielplanung zu informieren, damit die für die Einlösung der Bildungsgutscheine notwendigen Qualifizierungskapazitäten auf dem freien Markt angeboten werden (§ 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III).
Die Planung wird nach bekannt werden des Haushaltsrahmens und der Erstellung des Arbeitsmarktprogrammes überprüft und angepasst.
Hieraus resultierende Veränderungen der Bildungszielplanung werden an dieser Stelle im Internet bekannt gegeben. Dies gilt auch für regelmäßige Abgleichungen mit den Bewirtschaftungsergebnissen und Veränderungen als fortlaufende Beobachtung der arbeitsmarktlichen Entwicklung (z. B. Arbeitsplatzabbau, Konkurs).