Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese ermöglicht es Unternehmen, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.
„Gerade in unserer tourismusgeprägten Region eröffnet die kurzzeitige Beschäftigung, beispielsweise im Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen“, erklärt Markus Dusch, Chef der Agentur für Arbeit Lübeck.
„Das angepasste Verfahren gibt Unternehmen die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder auch in der Logistikbranche, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich“, ergänzt Lars Wewstädt vom Branchennetzwerk logRegio e.V.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann die Zustimmung beziehungsweise die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.
Arbeitskräftebedarf herrscht in der Lübecker Bucht im Hotel- und Gastgewerbe seit vielen Jahren. Allein in den Sommermonaten werden zwischen Lübeck und Fehmarn rund 1.600 Beschäftigte mehr benötigt als in den Wintermonaten. Insgesamt arbeiten in Lübeck und Ostholstein im Sommer rund 11.500 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Hotel- und Gastgewerbe.
„Tätigkeiten in der Gastronomie sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende, beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern, nicht immer möglich. Deshalb begrüßen wir diese neue Regelung“, so Matthias Drespling, Vorsitzender vom DEHOGA Ostholstein des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.
Rekrutierung durch die Unternehmen
Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.
Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Betriebes an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch das Unternehmen.
BA legt Kontingent fest
Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Unternehmen können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch bequem online unter www.arbeitsagentur.de beantragen.
Mit kurzzeitiger Beschäftigung Spitzenzeiten überbrücken
Unternehmen können befristet Personal aus dem Ausland rekrutieren
28.02.2024 | Presseinfo Nr. 30