Lüneburg-Uelzen: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch ab 1. Januar 2023 vorgelegt werden

21.12.2022 | Presseinfo Nr. 93

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. 

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht, darauf weisen die Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen sowie die Jobcenter in den Landkreisen Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen hin. Leistungsbeziehende müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. 

Hintergrund ist, dass diese Institutionen erst ab 1. Januar 2024 gesetzlich berechtigt sind, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Bis dahin müssen Kundinnen und Kunden die AUB aktiv bei ihrem Arzt einfordern. Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Jedoch können die AUB digital übermittelt werden. 


Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen nutzen dafür eService unter www.arbeitsagentur.de oder die BA-mobil-App
Die Jobcenter halten für ihre Kundinnen und Kunden das Angebot Jobcenter.digital vor. Mehr dazu auf der jeweiligen Homepage: 


o    Landkreis Harburg: www.jobcenter-lk-harburg.de 
o    Jobcenter Lüchow-Dannenberg: www.jobcenter-ge.de/luechow-dannenberg 
o    Jobcenter Landkreis Lüneburg: www.jobcenter-lueneburg.de
o    Jobcenter Landkreis Uelzen: www.jobcenter-ge.de/landkreis-uelzen