Bereits seit einem Jahr rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit in Buchholz, Lüchow, Lüneburg, Uelzen und Winsen gilt diese Regelung nun mit dem Jahreswechsel ebenfalls. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit oder die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar umgehend mitteilen, aber es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen. Kundinnen und Kunden können ihre Mitteilung an die Arbeitsagentur übrigens bequem über den eService, die BA-mobil App oder telefonisch erledigen.
Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen. Die Jobcenter weisen ihre Kundinnen und Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt einzufordern.