Viele Jugendliche haben in diesem Frühjahr mit der Abiturprüfung ihre Schulzeit beendet. Oft sind die Eltern verunsichert wie es mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Muss sich mein Kind eventuell sogar arbeitslos melden bis es mit seiner Ausbildung oder seinem Studium beginnt?
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit klärt auf: eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur in Einzelfällen notwendig. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel der nächste Ausbildungsabschnitt (Berufsausbildung oder Studium) innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulzeit beginnt. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.
Aber auch wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet und die entsprechende Bewerbung für den Ausbildungs- oder Studiengang nachweisen kann. Ist eine Bewerbung derzeit noch nicht möglich, weil beispielsweise das Bewerbungsverfahren an der Hochschule noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.
Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. Die dafür vorgesehenen Formulare (zum Beispiel Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) sowie alle weiteren Infos zum Kindergeld stehen unter www.familienkasse.de bereit. Selbstverständlich können Eltern sich auch telefonisch informieren: Die Familienkasse ist unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 4 5555 30 erreichbar.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend melden.