Immer dann, wenn Sie erfahren, dass Ihre versicherungspflichtige Beschäftigung bald endet, melden Sie sich arbeitsuchend.
Hierzu besteht eine Meldepflicht nach §38 SGB III.
Wichtig:Achtung: Sind Sie am Tag Ihrer Arbeitsuchendmeldung krankgeschrieben, pausiert Ihre Meldepflicht. Melden Sie sich bitte spätestens am 1. Tag der Genesung arbeitsuchend.
Grundsätzlich gilt: Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie erfahren, wann Ihre Beschäftigung endet (z.B. nachdem Sie eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben).
Ausnahme: Wenn zwischen dem Tag der Kenntnisnahme und dem Ende der Beschäftigung mehr als 3 Monate liegen, müssen Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung melden (z.B. bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen).
Detaillierte Informationen zur Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung