Mit Saisonkurzarbeitergeld den Arbeitsplatz sichern

➢ Schutz vor witterungsbedingter Arbeitslosigkeit ➢ Neue Saison für Kurzarbeitergeld im Winter beginnt am 1. Dezember ➢ Eingearbeitete Fachkräfte bleiben im Betrieb

19.10.2022 | Presseinfo Nr. 106

Die Agentur für Arbeit Marburg informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Arbeit witterungsabhängig ist, über die Hilfe mittels Saisonkurzarbeitergeld. Wenn es draußen kälter wird, stoppt in vielen Betrieben die Arbeit, und die Arbeitgeber überlegen, in welchem Umfang sie ihre Mitarbeiter noch weiterbeschäftigen können.
Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer witterungsabhängiger Branchen im Winter arbeitslos werden, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG).
Betriebe des Baugewerbes, des Dachdecker- und Gerüstbauhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus können auf diese Weise vom 1. Dezember bis zum 31. März ihre Mitarbeiter in der Schlechtwetterzeit weiterbeschäftigen.
In diesem Zeitraum eintretende Arbeitsausfälle können sowohl aus Witterungs- gründen, als auch wegen saisonalem Auftragsmangel, mit Saison-KUG ausgeglichen werden.

Aufzeichnungen, welche die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, sind auch weiterhin zu führen und aufzubewahren.
Das Saison-Kurzarbeitergeld entspricht annähernd der Höhe des Arbeitslosen- geldes. Für jede Ausfallstunde erhalten kinderlose Arbeitnehmer 60 Prozent und Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent des entgangenen pauschalierten Nettolohnes. In der Regel wird das Saison-Kurzarbeitergeld von der ersten Ausfallstunde an gewährt.

Im Sommer angesammelte Arbeitszeitguthaben müssen vor der Inanspruchnahme von Saison-KUG aufgebraucht werden, sofern sie nicht durch gesetzliche oder betriebliche Regelungen geschützt sind. Beantragt wird das Saison-Kurzarbeitergeld durch die betroffenen Unternehmen bei der Agentur für Arbeit.

Das Instrument Saison-Kurzarbeitergeld hat sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewährt: Fachkräfte konnten im Arbeitsverhältnis bleiben, und Winterarbeitslosigkeit wurde vermieden. „Es lohnt sich für beide Marktseiten, Saison-Kurzarbeitergeld zu nutzen, damit die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz behalten und die Betriebe sich die Suche nach Fachkräften im Frühjahr ersparen können. Denn eingearbeitetes Personal kann dann sofort weiterbeschäftigt werden“ sagt Volker Breustedt, Leiter der Marburger Agentur.

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) wird in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März gezahlt.

Zudem gibt es ergänzende Leistungen: Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld für gewerbliche Arbeitnehmer sowie die Erstattung der vom Arbeitgeber für das S-Kug zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeits-stunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inan-spruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.
Mehraufwands-Wintergeld wird für jede geleistete Arbeitsstunde vom 15. Dezember bis Ende Februar gezahlt für winterliche Belastungen, zum Beispiel für warme Kleidung und Schuhe.

Aktuelle Informationen über Zugangsvoraussetzungen und das Verfahren gibt es auch im Internet unter: http://www.arbeitsagentur.de , dort unter:
Unternehmen ->Finanzielle Hilfen und Unterstützung->Weitere Finanzielle Hilfen-> Übersicht Kurzarbeitergeldformen->Saison-Kurzarbeitergeld.
Auch Anträge und Merkblätter sind dort zu finden.

Saison-KUG wird stets vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt. Es ist an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden. Verspätet eingereichte Anträge müssen wegen der gesetzlichen Ausschlussfrist abgelehnt werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Fachleute der Arbeitsagentur zur Verfügung.
Kontakt:

Arbeitgeber, die das Saisonkurzarbeitergeld nicht in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, ihren Beschäftigten die Möglichkeit zur frühzeitigen Meldung in der Agentur zu geben. Ein Termin kann unter der Service-Hotline 0800 4 5555 00 (kostenfrei) vereinbart werden.

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