Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Auswirkungen von Corona und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie gestiegener Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von bundesweit in der Spitze rund sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Inzwischen ist die Inanspruchnahme stark zurückgegangen. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Zeiten von Corona.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni 2023 sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüber hinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.