Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Internetseite www.iw-elan.de unter der Rubrik "Download" zur Verfügung. Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der "Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit" mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Bis spätestens 31. März 2023 müssen die Beschäftigungsdaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Über die Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt:
Beschäftigungsquote für Arbeitgeber | Höhe der Abgabe je Monat und unbesetzte Arbeitsplatz |
---|---|
3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140,- Euro |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 245,- Euro |
unter 2 Prozent | 360,- Euro |
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.