Behindert ist ein Mensch im Sinne des Gesetzes, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist – und wenn er dadurch Hilfen z.B. für die Teilhabe am Arbeitsleben benötigt.
Schwerbehindert ist ein Mensch nach dem Sozialgesetzbuch, wenn vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung 50 oder mehr festgestellt wird. Wichtig: Der Behinderungsgrad alleine sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit eines Menschen aus.
Gleichgestellt mit schwerbehinderten Menschen werden Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber unter 50 von der zuständigen Agentur für Arbeit, wenn die Aufnahme oder der Erhalt des Arbeitsplatzes behinderungsbedingt gefährdet ist.
Rehabilitanden sind laut Sozialgesetzbuch die Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben (weiter) teilzunehmen, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind. Denn dann können Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sein.
Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze durch Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. In der Regel wird die Beschäftigung eines Menschen mit einer Schwerbehinderung auf einen Pflichtplatz angerechnet. Eine Mehrfachanrechnung ist auf Antrag möglich, wenn die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt besonders schwierig ist oder wenn behinderte Jugendliche ausgebildet werden.