Das Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Dabei wird die Leistung bereits ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Saison-Kug in der Höhe des sonst gezahlten Arbeitslosengeldes, bleiben aber weiterhin bei ihren Arbeitgebern angestellt. Verbessern sich die Witterungsbedingungen und ist dadurch wieder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme möglich, kann die Weiterbeschäftigung unkompliziert und ohne langwierige Personalsuche erfolgen.
Arbeitgeber haben während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes Anspruch auf die Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. (Aus tarifrechtlichen Gründen gilt dies allerdings nicht für die Gerüstbauer.)
Diese ergänzenden Leistungen, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, finanzieren sich im Übrigen nicht aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, sondern aus einer speziellen Umlage. Eine solche Umlage sind Zahlungen, die extra für einen bestimmten Zweck erhoben werden - in diesem Fall für die ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld. Das Verfahren hierzu wurde durch die Tarifpartner der Baubranche beschlossen. Anders als viele denken, wird diese Umlage nicht nur durch die Unternehmen finanziert. Seit einigen Jahren leisten auch die Arbeitnehmer einen Beitrag zur Umlage, um so die Arbeitslosigkeit im Winter zu vermeiden.