Dies gilt für Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen sowie für Nebeneinkommensbescheinigung. Die Beschäftigten erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig: Diese Verpflichtung gilt für alle versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Der Gesetzgeber sieht eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor, wenn die digitale Form nicht eingehalten wird.
Info: Durch die Nutzung von BEA (‚Bescheinigungen elektronisch annehmen‘) lassen sich nicht nur Zeit sowie Druck- und Versandkosten einsparen. Da das BEA-Verfahren bereits seit 2014 auf freiwilliger Basis genutzt wird, ist es bundesweit bei zahlreichen Unternehmen bekannt und erprobt.
Darüber hinaus bieten viele Lohnabrechnungsprogramme bereits jetzt eine entsprechende Funktion an, um BEA zu nutzen. Alternativ steht auch die kostenlose online Anwendung sv.net zur Verfügung. Bei Rückfragen zur jeweils genutzten Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren. Rückfragen zu sv.net beantwortet der Support von sv.net. Gibt es darüber hinaus Fragen, hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27 weiter. Informationen gibt es außerdem auf der BEA-Portalseite auf arbeitsagentur.de.