Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds gilt grundsätzlich: Beschäftigte ohne Kinder im Haushalt erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes haben Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmer profitieren von zusätzlichen Leistungen wie Zuschuss-Wintergeld oder Mehraufwands-Wintergeld.
Eine besondere Eigenschaft des Saison-Kurzarbeitergeldes ist, dass im Gegensatz zum "normalen" Kurzarbeitergeld keine vorherige Anzeige erforderlich ist.
Saison-Kug zahlen Arbeitgeber grundsätzlich in Vorleistung an Ihre Beschäftigen aus. Anschließend stellen Sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Anträge können bequem online über das vollständig digitalisierte und datenschutzkonforme KEA-System übermittelt werden. Weitere Informationen sind unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea verfügbar.
Der Arbeitgeberservice von Arbeitsagentur und Jobcenter im Seenplattelandkreis informiert interessierte Betriebe gerne über alle Fragen zu diesem Thema unter der kostenfreien Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 oder durch Kontaktaufnahme mit dem persönlichen Ansprechpartner.
Eine Liste der berechtigten Betriebe ist der Baubetriebe-Verordnung zu entnehmen.
Rechtliche Grundlage des Saison-Kurzarbeitergeldes, sowie der ergänzenden Leistungen ist der Paragraf 101 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).