Auch für volljährige Kinder können Eltern Kindergeld bekommen, zum Beispiel wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert oder sich noch auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befindet.
„Wenn Ihr Kind älter als 18 Jahre ist, benötigt die Familienkasse zusätzliche Nachweise wie eine Praktikumsbestätigung oder eine Studienbescheinigung", erklärt Andreas Wegner, Chef der Neubrandenburger Arbeitsagentur. „Diese Unterlagen können Sie bequem und sicher direkt online an Ihre Familienkasse übermitteln. Der digitale Service bietet zahlreiche Vorteile: Sie können Kindergeldanträge oder Änderungen jederzeit rund um die Uhr online einreichen, ohne Postlaufzeiten oder die Risiken eines E-Mail-Versands.“
Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen dem 18. und vollendeten 25. Lebensjahr in folgenden Fällen gezahlt www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ab-18-jahren:
Kindergeld bei Ausbildung oder Studium:
Sie können Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, wenn es zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert.
Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.
Auch wenn Ihr Kind neben seiner zweiten Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ausübt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld während einer Übergangszeit
Befindet sich Ihr Kind in einer Übergangszeit, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn, können Sie weiter Kindergeld beziehen. Das gilt nur, wenn die Übergangzeit einen Zeitraum von 4 Monate nicht überschreitet. Sie können ebenfalls Kindergeld erhalten, wenn Ihr Kind …
- ein Praktikum macht, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat.
- einen Freiwilligendienst leistet, zum Beispiel einen Bundes-Freiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Ihr Kind hat keinen Ausbildungsplatz gefunden oder ist arbeitslos
Hat Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht. Wenn Ihr Kind bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist, gilt der Nachweis als erbracht.
Auch wenn Ihr Kind arbeitslos, jünger als 21 Jahre und bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten.
Das komfortable Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem hochzuladen. Kindergeld ab 18 Jahren kann komplett papierlos über das ELSTER-Zertifikat eingereicht werden.