Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Arbeitskampf stattfindet, sind gesetzlich verpflichtet, den Beginn und das Ende des Arbeitskampfes unverzüglich der örtlichen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Streik mit einer Aussperrung beantwortet wurde sowie bei Warnstreiks. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 320 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches III*.
Der Chef der Neubrandenburger Arbeitsagentur, Andreas Wegner erklärt, warum die Meldung von Streikbeginn und – ende für die Arbeitgeber-Service-Teams, von Arbeitsagentur und Jobcenter im Landkreis, wichtig sind: „Die Streikanzeige soll sicherstellen, dass unser Arbeitgeber-Service keine Arbeitskräfte in betroffene Betriebe vermittelt. Eine Vermittlung während eines Streiks ist nur möglich, wenn Arbeitsuchende und Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf wünschen.“
Wichtig: Werden Beginn und Ende von Arbeitskampfmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden.
Unter www.arbeitsagentur.de/Unternehmen/Personalfragen/Pflichten-Arbeitgeber/Streik finden Arbeitgeber Vordrucke und weiterführende Hinweise dazu, was bei einem Streik oder einer Aussperrung zu beachten ist.
Für Rückfragen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gemeinsamen Arbeitgeber-Services der Arbeitsagentur und des Jobcenters im Landkreis unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 4 555520 zur Verfügung.
*Aussperrung
Als Aussperrung bezeichnet man die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitspflicht durch einen Arbeitgeber in einem Arbeitskampf ohne Fortzahlung des Arbeitslohnes. Sie ist eine erlaubte mögliche Antwort der Arbeitgeberseite auf einen Streik (Abwehraussperrung).
*§ 320 Abs. 5 SGB III
Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.