Rechtzeitig arbeitsuchend melden, um Nachteile zu vermeiden

Die Neubrandenburger Arbeitsagentur unterstützt gekündigte Arbeitnehmende bei der Jobsuche, damit sie erst gar nicht arbeitslos werden. Dies gelingt umso besser, je früher Betroffene sich mit ihrer Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Wer sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet, vermeidet zudem finanzielle Nachteile durch Sperrzeiten.

10.09.2024 | Presseinfo Nr. 70

Neubrandenburg, 10. September 2024 – Endet ein Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, ist eine schnelle Arbeitsuchend-Meldung wichtig. Um Sperrzeiten zu vermeiden, muss die Meldung spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende oder bei einer kurzfristigen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden der Arbeitsagentur vorliegen. Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. 

Andreas Wegner, Chef der Neubrandenburger Arbeitsagentur: „Eine rechtzeitige Arbeitsuchend-Meldung ist von entscheidender Bedeutung, um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden. Sie stellt sicher, dass wir frühzeitig gemeinsam an der beruflichen Zukunft arbeiten können und hilft uns, Sie optimal zu unterstützen – sei es durch gezielte Beratung, Weiterbildungen oder die Vermittlung passender Stellenangebote. Wer sich spätestens drei Monate vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bei uns meldet, erhöht die Chancen auf eine nahtlose berufliche Perspektive und sichert sich wichtige finanzielle Ansprüche. Bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitsuchend-Meldung muss eine Sperrzeit verhängt werden. Während der Dauer einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf finanzielle Leistungen.“

Im Jahr 2023 musste die Neubrandenburger Arbeitsagentur rund 2.230 Sperrzeiten verhängen. Von allen Sperrzeiten entfielen knapp die Hälfte (1.070 oder 47,8 %) auf verspätete Arbeitsuchend-Meldungen, wodurch die Betroffenen einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verloren haben. Im Vergleich zum Jahr 2023 nahm die Zahl der Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldungen um 35,1 Prozent bzw. 278 Sperrzeiten zu. 

Alle Informationen zum Thema finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/.

Hintergrund – Arbeitslos-Meldung versus Arbeitsuchend-Meldung 

Arbeitsuchend-Meldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)

  • Die Arbeitsuchend-Meldung wird abgegeben, wenn jemand bevorstehende Arbeitslosigkeit ankündigt, in der Regel bevor der Arbeitsvertrag endet.
    • Zeitpunkt: Sollte spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen - Erfahren Arbeitnehmende erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so hat die Meldung innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erfolgen.
    • Die Arbeitsuchend-Meldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung.

Arbeitslos-Meldung (§ 141 SGB III)

  • Die Arbeitslosmeldung erfolgt, wenn eine Person tatsächlich keine Beschäftigung mehr hat und aktiv auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ist. (Erklärung der Tatsache der Arbeitslosigkeit)
    • Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
    • Sie muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu sichern.
    • Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
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Zusammengefasst: Die Arbeitslosmeldung erfolgt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und ermöglicht den Zugang zu Arbeitslosengeld, während die Arbeitssuchend-Meldung vor der tatsächlichen Arbeitslosigkeit eingereicht wird, um rechtzeitig Unterstützung bei der Jobsuche zu erhalten und eine nahtlose Übergangszeit zu gewährleisten.

 

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